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Beratungsfolge

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1.      Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander werden die in Anlage 1 dargestellten Stellungnahmen im Bebauungsplan berücksichtigt/nicht berücksichtigt.

 

2.      Der im beschleunigten Verfahren aufgestellte Bebauungsplan der Innenentwicklung in der Fassung vom 05.01.2012 wird nach § 10 BauGB i. V. m. § 6 GO LSA als Satzung beschlossen. Die Begründung ist beigefügt.

     

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keine

     

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Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 42 Wohngebiet „Humboldtweg/Brockenweg“

hier: Behandlung der Stellungnahmen und Satzungsbeschluss    

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Der Bebauungsplan Nr. 42 Wohngebiet „Humboldtweg/Brockenweg“ wurde mit Beschluss des Stadtrates vom 01.09.2011 als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB aufgestellt. Der vom Stadtrat am 01.09.2011 gebilligte Entwurf in der Fassung vom 20.07.2011 ging in die Behörden- und Trägerbeteiligung.

 

Die öffentliche Auslegung der Entwurfsunterlagen vom 06.10.2011 bis einschließlich 27.10.2011 wurde im Amtsblatt der Stadt am 27.09.2011 bekanntgemacht. Von den Bürgern vorgetragene Anregungen fanden keinen Niederschlag in der vorliegenden Satzungsfassung (siehe Punkt 21 der Abwägungstabelle).

 

Das parallel zum Auslegungsverfahren durchgeführte Plangenehmigungsverfahren zur Umverlegung und Renaturierung des Stillen Wassers mündete in der Erteilung der Genehmigung am 22.08.2011. Die Plangenehmigung enthält Nebenbestimmungen, die der Absicherung der Gewässerunterhaltung dienen. Da damit ein bodenrechtlicher Bezug zum Bebauungsplan hergestellt wurde, sind diese Nebenbestimmungen inhaltlich in die vorliegende Satzungsfassung eingearbeitet worden (siehe Festsetzung Nr. 4 Freihaltung).

 

Die im Rahmen der Behördenbeteiligung abgegebenen Hinweise der Versorgungsträger, der Harzer Schmalspurbahnen GmbH sowie vom Landkreis Harz sind in die Satzungsfassung vom 05.01.2012 eingeflossen. Weiterhin wurden auf der Planzeichnung Versorgungsleitungen für die Regenwasserführung der Grundstücke nördlich des Humboldtweges festgesetzt. Der Eigentümer der Grundstücke hat der notwendigen Eintragung der Leitungsrechte zugestimmt.

 

Die in den Textlichen Festsetzungen und auf der Planzeichnung vorgenommenen Änderungen greifen nicht in die Grundzüge der Planung ein, so dass kein nochmaliges Beteiligungsverfahren nach § 4 a Abs. 3 BauGB notwendig wurde. Diese Änderungen finden sich in dem Begründungsteil zum Bebauungsplan i. d. F. vom 05.01.2012 wieder.

 

Der Bebauungsplan Nr. 42 Wohngebiet „Humboldtweg/Brockenweg“ ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelt (§ 8 Abs. 2 BauGB). Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wurde im vorliegenden Bebauungsplanverfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 und von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB abgesehen.

 

Der vorliegende Satzungsentwurf i. d. F. vom 05.01.2012 erfüllt die formellen und materiellen Voraussetzungen für den Satzungsbeschluss.

 

 

 

Gaffert

Oberbürgermeister

 

Anlage

1. Behandlung der Stellungnahmen

2. Planzeichnung              } identisch mit Plan

3. Textliche Festsetzungen              } je Fraktion

4. Begründung

 

    

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